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Nach § 16010 Abs. 2 BGB haben die Eltern ihrem Kind eine angemessene Berufsausbildung zu finanzieren. Angemessen ist eine Ausbildung dann, wenn sie den Fähigkeiten und Begabungen des Kindes entspricht. Somit wird eine optimale und begabungsbezogene Ausbildung im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern geschuldet. Dies kann auch bedeuten, dass das Kind die Schule abschließt, einen Lehrberuf erlernt und sodann studiert. Voraussetzung ist, dass dieser Weg bereits zu Beginn der Ausbildungsphase beabsichtigt war.

 

 

Wählt das volljährige Kind einen Beruf, der den Wünschen der Eltern zuwider läuft, führt dies nicht zum Verlust des Unterhaltsanspruchs.

 

 

Von einem Wechselmodell im Umgangsrecht spricht man dann, wenn die Eltern das Kind in gleichem Umfang betreuen. Dabei handelt es sich also um den gleichen Zeitaufwand beider Elternteile bei der persönlichen Betreuung des Kindes. Beispiel: das Kind lebt im Wechsel zwei Wochen beim Vater, dann zwei Wochen bei der Mutter. Das Wechselmodell ist abzugrenzen von dem erweiterten Umgang.

 

Die Bedeutung, ob ein Wechselmodell oder ob ein (erweiterter) Umgang vorliegt, zeigt sich u. a. bei den Fragen der Vertretungsbefugnis und der Aufteilung von Bar- und Naturalunterhalt. Beispielsweise sind bei einem echten Wechselmodell beide Elternteile barunterhaltspflichtig!

 

 

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