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(§§ 1906, 1906a BGB)

 

Seit dem 22.07.2017 hat der Gesetzgeber § 1906 BGB korrigiert und den § 1906a BGB neu geschaffen. Dabei war es die Intention des Gesetzgebers, die vom Bundesverfassungsgericht erteilten Hausaufgaben im Bereich der Zwangsbehandlungbei psychischer Krankheitohne Zwangsunterbringung zu machen. Das BVerfG folgte dem BGH in der Ansicht, dass „nur kurzfristige“ die Bewegungsfreiheit einschränkende Maßnahmen nicht durch § 1906 BGB legitimierbar sind. Eine analoge Anwendung von § 1906 BGB kam nicht in Betracht. Das BVerfG bestätigte dies im Ergebnis (arg. allerdings mit Art. 2 Abs. 2 S 1 GG in Verbindung mit den Schutzpflichten des Staates).

 

Das BVerfG sah es als notwendig an die Fälle zu regeln, in denen der Betreute aufgrund seines Zustands (psychische Krankheit, geistige oder seelische Behinderung) die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen kann oder nicht in der Lage ist, nach der Einsicht zu handeln, dennoch aber keine längere Zwangsunterbringung mit der ärztlichen Maßnahme verbunden ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Betreute sich aufgrund seines physischen Zustand ohnehin nicht räumlich entziehen kann oder will.

 

Es ist für jeden Betreuer ratsam § 1906a BGB zu lesen. Ausführungen zu den einzelnen darin genannten Voraussetzungen sprengen hier den Rahmen. Dennoch ist es wichtig zu wissen, dass die Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen

 

Die Verweisung unter § 1906a Abs. 1 Nr. 3 BGB auf § 1901a BGB (Patientenverfügungen) erlangt für die Betreuertätigkeit besondere Bedeutung. Dem § 1901a BGB wurde Abs. 4 hinzugefügt. Danach soll der Betreuer den Betreuten in geeigneten Fällen auf die Möglichkeiten einer Patientenverfügung hinweisen und ihn auf dessen Wunsch bei der Errichtung einer Patientenverfügung unterstützen. Diese Soll-Vorschrift bindet das Ermessen des Betreuers deutlich in Richtung einer Pflicht zur Unterstützung

 

Da es der Betreuer i. d. R. mit psychisch kranken Menschen zu tun hat, handelt es sich dabei um den Sonderfall einer psychiatrischen Patientenverfügung. Über die Einzelheiten der Voraussetzungen einer Zwangsbehandlung nach § 1906a BGB berät ein vbk Anwalt Sie gern.

 

Bedauerlich ist, dass der Gesetzgeber erneut nicht die Gelegenheit ergriffen hat, auch Regelungen zur ambulanten Zwangsbehandlung zu treffen. Daher bleiben diese in Zukunft weiterhin ausgeschlossen.

 

 

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